Bericht 2014/1

Prof. Dr. jur. Holger Hoffmann
FH Bielefeld

Europäische Entwicklungen im Asyl- und Flüchtlingsrecht Dezember 2013 bis Mai 2014

I. Neue Rechtssetzung

1. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 vom 30.01.2014

Die neue DurchführungsVO (EU) Nr. 118/2014 vom 30.01.2014 zur Änderung der Verordnung EG Nr. 1560/2013, ABl-EU L 391 vom 08.02.2014 trat am 09.02.2014 in Kraft. Es handelt sich um eine sehr „technische“ VO. Geregelt wird z. B. die Frage, welche Unterlagen einem Wiederaufnahmegesuch beizufügen sind. Interessant ist ein neuer Absatz in Art. 9: (1 a) „Wurde eine Überstellung auf Ersuchen des überstellenden Mitgliedsstaats verschoben, so nehmen der überstellende und der zuständige Mitgliedsstaat wieder Kontakt auf, um möglichst bald und nicht später als zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Behörden erfahren, dass die Umstände, die die Verzögerung oder Verschiebung verursacht habe, nicht mehr vorliegen, eine neue Überstellung gem. Art. 8 zu organisieren. …“

Auch einige Ergänzungen in Art. 12, die der erleichterten Zusammenführung bzw. Ermittlung der Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten eines unbegleiteten Minderjährigen dienen (Art. 12 Abs. 3 bis 6), verdienen Aufmerksamkeit.

Art. 16 a legt fest, dass gemeinsame Merkblätter als Informationsblätter für Personen, die internationalen Schutz beantragen, zu verwenden sind. Diese Merkblätter sind als Anhänge X bis XIII der VO beigefügt (der komplette Text der VO ist zu finden unter eur-lex.europa.eu/documentl:2014:039:toc – Amtsblatt der Europäischen Union, L039, 08.02.2014, S. 1 – 44).

2. Verordnung über die Überwachung der Seeaußengrenzen

Am 16.04.2014 fasste das EU-Parlament die legislative Entschließung zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Regeln für die Überwachung der Seeaußengrenzen im Rahmen der in der europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union koordinierten operativen Zusammenarbeit (CON (2013) 0197-C7-0098/2013-20130106 (COD)). Der Europäische Rat hatte bereits zuvor signalisiert, dass nach dem entsprechenden Beschluss des Parlaments kurzfristig der Text umgesetzt werden soll. Der derzeitige Text ist noch nicht als Verordnung in Kraft getreten. Dies wird aber absehbar in Kürze der Fall sein. Festgelegt werden die Aktions- und Handlungsspielräume für FRONTEX-Aktionen. Positiv kann vermerkt werden, dass bei der Ausschiffung in Drittstaaten (die bisher nicht verboten war), bei der Verpflichtung zur Seenotrettung, bei den Regelungen für die Koordination sowie bei der Verpflichtung zur Berücksichtigung einzelner Umstände die neue VO deutlich über die bisherige Rechtslage und den ursprünglichen Ratsbeschluss hinausgeht.

Deutlich ist jedoch auch, dass der Text hinter der Rechtsprechung im Fall Hirsi zurückbleibt. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Rechtsschutz-/Rechtsmittelmöglichkeiten. Zu beachten ist allerdings insoweit Art. 13 Abs. 3 Schengener Grenzkodex. Danach muss jeder an einer EU-Außengrenze zurückgewiesenen Person in ermöglicht werden, gegen die Zurückweisung Rechtsmittel einzulegen.

Die neuen Regeln beziehen sich ausschließlich auf Handlungen innerhalb der von FRONTEX koordinierten Operationen auf See und nicht allgemein auf jegliches Handeln von Grenzschutzbehörden auf See. Grund dafür ist, dass die EU nur eine Rechtssetzungskompetenz für EU-Organe hat und nicht für darüber hinausgehende Regelungen.

Auf hoher See ist FRONTEX befugt, sobald der Verdacht auf Menschenschmuggel vorliegt, Flüchtlingsboote zu stoppen und zu durchsuchen. Bestätigt sich der Verdacht, dürfen die Grenzschützer es in einen Drittstaat, z. B. in das Land, dessen Hafen es verließ, „zurückgeleiten“ (Art. 8).

Ein besonders schönes Beispiel für Formulierungskunst ist Art. 7 Abs. 14 der VO:: „Wenn sich der Verdacht, dass ein Schiff für die Schleusung von Migranten auf hoher See benutzt wird, als unbegründet erweist und die beteiligten Einsatzkräfte keine Handlungszuständigkeit besitzen, jedoch weiterhin ein begründeter Verdacht besteht, dass das Schiff Personen befördert, die die Grenzen eines Mitgliedsstaat zu erreichen und sich den Kontrollen an den Übergangsstellen zu entziehen beabsichtigen, so wird das Schiff weiter beobachtet. Die internationale Leitstelle übermittelt die Informationen über dieses Schiff der nationalen Leitstelle des Mitgliedsstaates, den es ansteuert.“

Die Zeitschrift Cicero schreibt dazu „Die neue EU-Verordnung liefert das unbarmherzige Drehbuch für die Abriegelung der Seeaußengrenzen“ (Stefan Buchen in Cicero – 24.03.2014). Pro Asyl hat ebenfalls den Text als keine Verbesserung gegenüber der bisherigen Rechtslage kritisiert.

3. Drittstaaten/Visumserleichterungen

Am 06.05.2014 hat der Europäische Rat eine erweiterte Liste von Drittstaaten veröffentlicht, deren Staatsangehörige keine Visa für die Einreise in die EU benötigen. Es handelt sich um Kolumbien, Dominikanische Republik, Grenada, Kiribati, Marshall-Inseln, Mikronesien, Nauru, Palau, Peru, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Samoa, Solomon-Inseln, Timor-Leste, Tonga, Trinidad und Tobago, Tuvalu, die Vereinigten Arabischen Emirate und Vanuatu. Für sie gilt die Ausnahme von dem Visumserfordernis für die Einreise in die Schengen-Zone. Allerdings soll diese Ausnahme erst in Kraft treten, nachdem bilaterale Vereinbarungen zwischen der Union und den genannten Staaten abgeschlossen sein werden, um die Wechselseitigkeit der Befreiung sicherzustellen. Insbesondere bezüglich Kolumbien und Peru wird die EU – Kommission die politische Situation zunächst weiter prüfen, bevor solche Vereinbarungen verhandelt werden.

4. Rückübernahmevereinbarung EU – Türkei

Am 07.05.2014 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union die Ratsentscheidung vom 14.04.2014 bezüglich des Vertrages zwischen der Europäischen Union und der Republik Türkei über die Rückübernahme von Personen, die sich ohne Erlaubnis in dem jeweils anderen Staat aufhalten, veröffentlicht (ABl 134 – 07.05.2014, S. 1 – 27). Das Abkommen war am 16.12.2013 unterzeichnet worden. In Art. 1 der Ratsentscheidung vom 14.04.2014 wird es nun vonseiten des Rates der Europäischen Union bestätigt („approved“). Unklar bleibt, ob auch die türkische Seite inzwischen das Erforderliche für das Inkrafttreten des Abkommens unternommen hat.

Im Gegenzug sollen Verhandlungen über eine visafreie Einreise türkischer Staatsangehöriger nach Europa beginnen – ohne dass dies unmittelbar Gegenstand des Rückübernahmeabkommens ist. Die „politische“ Idee ist, dass sowohl die Visabefreiungen als auch das Rückübernahmeabkommen innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens realisiert werden sollen. Während dieses Zeitraums soll die Türkei bereits Gelder der EU erhalten, um Grenzsicherungsmaßnahmen zu finanzieren (z. B. Wärmebildkameras, die an der Grenze installiert werden) und es soll ein Zentrum zur Bestimmung der Herkunftsländer der Migranten eingerichtet werden.

II. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

1. Individualbeschwerdeverfahren

Der EGMR hat die Verfahrensordnung, insbesondere zum Individualbeschwerdeverfahren (Art. 47 Verfahrensordnung) mit Wirkung zum 01.01.2014 neu gefasst. Entsprechend wurde das Beschwerdeformular angepasst. Ausdrücklich wird dort darauf hingewiesen, dass es sich um ein rechtliches Dokument handele, das Auswirkungen auf die Rechten und Pflichten habe. Würde es nur unvollständig ausgefüllt, werde es nicht angenommen. Das Beschwerdeformular umfasst 11 Seiten. Es wird begleitet von einem „Merkblatt zum Ausfüllen des Beschwerdeformulars“. Darin wird beispielsweise Folgendes ausgeführt:

„Sie sollten sich bewusst sein, dass der Gerichtshof jedes Jahr zehntausende Beschwerden erhält. Er verfügt nicht über die Mittel, um banale oder wiederholte Beschwerden zu bearbeiten, die keinerlei Substanz aufweisen und die nicht zu der Art von Fällen gehören, derer sich eine internationale Kontrollinstanz annehmen sollte. Solche Beschwerden können als missbräuchlich zurückgewiesen werden, was auch der Fall sein kann, wenn sich Beschwerdeführer anstößiger oder beleidigender Sprache bedienen.

Wenn der Beschwerdegegenstand dem Beschwerdeführer keinen wirklichen Schaden oder bedeutsamen Nachteil zugefügt hat, keine neue Menschenrechtsfragen aufwirft, die auf internationaler Ebene erörtert werden müssten und bereits von einem nationalen Gericht behandelt worden ist, kann der Fall ebenfalls zurückgewiesen werden.“

Beispiele für derartige Fälle enthält allerdings das Merkblatt zum Beschwerdeformular nicht. Wie detailliert es gefasst ist zeigt ein Blick auf Seite 5: Vorgegeben wird dort, dass die Eingaben maschinengeschrieben in einer Mindestschriftgröße von 12 Pt im Text und 10 Pt in den Fußnoten sein müssen. Ferner müssen Anlagen, wenn sie auf DIN A4-Papier kopiert werden, mit einem Seitenabstand von mindestens 3,5 cm kopiert werden. Eine Unterteilung der Texte muss mit Hilfe nummerierter Absätze erfolgen.

Weiter wird erläutert, nur die Verwendung dieses Formulars garantiere, dass die Beschwerde wirksam angenommen werde.

In diesem Zusammenhang sei nochmals erinnert an das Handbuch zu den europarechtlichen Grundlagen im Bereich Asyl, Grenzen und Migration, welches der EGMR gemeinsam mit dem Europarat 2013 herausgegeben hat (Dort kostenfrei zu bestellen!). Es enthält zahlreiche Beispielsfälle aus der jüngeren Rechtsprechung des EGMR.

Ferner sei hingewiesen auf die sogenannten „Fact Sheets“. Sie stehen auf der Website des EGMR auch auf deutsch zur Verfügung, befinden sich allerdings unter der etwas „entlegenen“ Überschrift „Press“. Die „Fact Sheets“ enthalten Leitsätze der Rechtsprechung des EGMR zu wesentlichen Themenkomplexen, z. B. Ausweisung und Abschiebung (Stand Januar 2012), psychisch Kranke in Haft (Stand September 2010), „Dublin-Fälle“ (Stand Januar 2011), Verhältnis der Rechtsprechung des EGMR zur Rechtsprechung des EuGH (Stand September 2011), Kinderschutz (Stand März 2011) und Kinderrechte (Stand März 2011), „Roma und Fahrende“ (Stand November 2011), Fragen der sexuellen Orientierung (Stand Dezember 2011).

Ferner findet sich auf der Website ein „Leitfaden zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen“ im Umfang von 79 Seiten – praktisch ein kostenloser Kommentar zu allen einzelnen Voraussetzungen für die Individualbeschwerde. Der Text hat allerdings noch den Stand 31.03.2011.

Alle oben genannten Unterlagen sind über die Website www.echr.co.int herunterzuladen.

2. Neuere Rechtsprechung

a) Tarakhel ./. Schweiz (Verfahrensnr. 29217/12)

Das Verfahren betrifft eine afghanische Familie mit fünf Kindern, die im Rahmen des „Dublin“-Verfahrens aus der Schweiz nach Italien zurückgeschickt werden sollen, weil in Italien Fingerabdrücke der Eltern vorliegen. Die Familie hatte zuvor zunächst 15 Jahre im Iran gelebt und war später – Gründe unbekannt – über die Türkei nach Italien eingereist. Fingerabdrücke der Eltern wurden genommen, die Familie anschließend in einem Aufnahmezentrum untergebracht. Sie verließen dann aber Italien und beantragten Asyl in Österreich. Dort wurde der Antrag abgewiesen. Daraufhin reiste die Familie in die Schweiz weiter. Von dort sollte sie nach Italien zurückgeschoben werden.

Am 12.02.2014 erfolgte die mündliche Anhörung vor der Großen Kammer des EGMR. Hauptargument der Familie: eine Rückschiebung nach Italien verletze ihre Rechte aus Art. 3 EMRK im Hinblick auf die Aufnahmebedingungen in Italien. Insbesondere habe die Schweiz nicht den Gesichtspunkt des Kindeswohls hinreichend beachtet. Auch seien die Rechte aus Art. 8 und 13 EMRK durch die Entscheidung der Schweiz verletzt.

Ein Urteil liegt noch nicht vor. Das Verfahren als solches hat aber bereits erhebliche Aufmerksamkeit erregt, nachdem der Gerichtshof 2013 in mehreren Entscheidungen festgestellt hatte, dass eine Rückschiebung nach Italien unter den Bedingungen der Dublin-II-VO keine Rechte der Betroffenen des Art. 3 oder Art. 8 EMRK oder Art. 13 EMRK verletze. Allerdings handelte es sich in den entschiedenen Fällen um alleinstehende Männer, nicht um Familien. Großbritannien, Schweden, Norwegen und die Niederlande beteiligten sich am Verfahren durch schriftliche Stellungnahmen, ebenso Amnesty International, ECRE und das AIRE-Center in Großbritannien.

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der EGMR am 30.01.2014 eine vorläufige Maßnahme gem. Art. 39 Verfahrensordnung erließ im Hinblick auf eine von Dänemark beabsichtigte Rückführung einer syrischen Frau und ihrer drei minderjährigen Kinder nach Italien. Die Familie war im Oktober 2013 nach Italien gekommen und dort auch registriert und in ein „geschlossenes“ Lager für drei Tage gebracht worden. Dann wurden sie entlassen. Sie erhielten aber keine Hinweise, wo sie einen Asylantrag stellen könnten oder wo sie zukünftig untergebracht würden. In der vorläufigen Darstellung heißt es im Übrigen „Furthermore, the applicant was exposed to traumatizing experiences while in Italy“. Daraufhin habe sich die Familie entschieden, nach Dänemark weiterzureisen. Dänemark hatte es abgelehnt, den Asylantrag zu behandeln und die Rückführung nach Italien eingeleitet. Ein dänisches Gericht lehnte ebenfalls ab, die Rückführung nach Italien wegen einer möglichen Verletzung des Art. 3 oder des Art. 8 zu stoppen. Daraufhin rief die Familie den EGMR an. Als Konsequenz der Entscheidung hat Dänemark inzwischen mitgeteilt, dass von dort keine Familien nach Italien zurücküberstellt würden bis der EGMR in der Hauptsache entschieden haben wird.

b) Josef ./. Belgien, Nr. 70055/10 – 24.02.2014

Der Fall betrifft eine HIV-infizierte Mutter nigerianischer Staatsangehörigkeit und ihre drei Kinder. Die Familie war nach Belgien eingereist. Die belgischen Behörden vertraten jedoch die Auffassung, dass die erforderliche Medikation für die Mutter in Nigeria erhältlich sei.

Bereits 2012 hatte der EGMR in diesem Verfahren eine vorläufige Maßnahme gem. Art. 39 ausgesprochen. Die Mutter wurde 2012 in Belgien von ihrem dritten Kind entbunden. Sie machte geltend, eine Rückkehr nach Nigeria stelle eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Ferner sei dass das Recht auf Familienleben (Art. 8) und Art. 13 (Recht auf effektives Rechtsmittel) verletzt.

Der Gerichtshof hob in seiner Entscheidung insbesondere auf Art. 13 ab: nach seiner Auffassung sei das belgische Verfahren, in dem Rechtschutz gegen Abschiebung erlangt werden könne, zu komplex und schwierig zu verstehen, selbst mit spezialisierter und qualifizierter rechtlicher Beratung. Diese besondere Komplexität verbunden mit eingeschränkten Rechtsschutzmöglichkeiten in sog. „extremen Eilverfahren“ ließ den EGMR zu dem Schluss kommen, dass das belgische Recht Art. 13 EMRK verletze, weil ein effektives Rechtsmittel nicht zur Verfügung stehe. Er empfahl Belgien (Art. 46 EMRK), das nationale Recht so zu ändern, dass ein effektives Rechtsmittel mit automatischem Suspensiveffekt eingeführt werde.

Bezüglich der gerügten Verletzung von Art. 3 EMRK im Hinblick auf die HIV-Infektion der Mutter führte der Gerichtshof allerdings aus, dass von Art. 3 nur Gebrauch gemacht werde, wenn im Herkunftsstaat in einem sehr außergewöhnlichen Fall humanitäre Gründe vorlägen, die dringend gegen eine Abschiebung sprächen. Es sei nicht ausreichend, festzustellen, dass die Gegebenheiten bezüglich der medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat schlechter sei als in dem europäischen Staat, in dem sich der Antragsteller/die Antragstellerin aufhalte. Es sei auch nicht ausreichend, vorzutragen, dass die Rückkehr in den Herkunftsstaat eine signifikante Verringerung der Lebenserwartung bedeute. Der Umstand, dass in Nigeria eine AIDS-Behandlung nicht unentgeltlich zu erhalten sei und die Kinder Zeugen der Verschlechterung des Gesundheitszustandes ihrer Mutter seien, reiche nicht aus, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK anzunehmen. Die Mehrheit der Richter kam zu der Schlussfolgerung, dass die Mutter sich nicht in einer kritischen Situation befinde. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK sei deswegen bei einer möglichen Rückkehr nach Nigeria nicht gegeben.

III. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

Selbstverständlich kann im Rahmen dieses Überblicks nicht die komplette einschlägige Rechtsprechung des EUGH während der zurückliegenden sechs Monate referiert werden. Herausgegriffen wurden einige Entscheidungen, die aus Sicht des Unterzeichners für die Situation in Deutschland besonders von Belang sind. Als Informationsmöglichkeit für aktuelle Entscheidungen sei erneut hingewiesen auf die wöchentliche ELENA – Veröffentlichung „ ELENA weekly legal update“, die kostenfrei abonniert werden kann (Matthew Fraser (mfraser@ecre.org) oder Julia Zelvenska (jzelvenskaya@ecre.org).

1. Saciri u. a. – Urteil vom 27.02.2014 C-79/13

Der Fall befasst sich mit Voraussetzungen, die nach der Richtlinie über die Aufnahmebedingungen i. d. F. von 2003 für Personen, die einen Asylantrag gestellt haben, erfüllt sein müssen. Gegner ist Belgien. Im Oktober 2010 wurde der Familie Saciri von der belgischen Agentur, welche für die Unterbringung von Flüchtlingen zuständig ist, mitgeteilt, dass sie keine Unterbringung erhalten könnten. Da die Familie nicht in der Lage war, private Unterbringung zu finden hat man zunächst versucht, anderweitig öffentliche Unterstützung zu erlangen. Dies gelang jedoch nicht. Es kam zu einem gerichtlichen Verfahren, im dem die Behörde, die für die Unterbringung von Flüchtlingen zuständig ist, verurteilt wurde, finanzielle Unterstützung zu leisten. Gegen diese Entscheidung legte die Behörde Berufung ein. Das belgische Berufungsgericht hat im Vorlageverfahren den EuGH aufgefordert, zu konkretisieren, welche staatlichen Verpflichtungen im Rahmen der RL Aufnahmebedingungen bestehen, finanzielle Hilfen an Asylbewerber zu leisten.

Der EuGH entschied: wenn der Mitgliedsstaat beschließt, finanzielle Unterstützung zu leisten und nicht nur als öffentliche Leistung eine Unterkunft anzubieten, muss die finanzielle Leistung ausreichend hoch sein, um einen Lebensstandard „in Würde“ zu sichern. Die Leistung muss von dem Termin ab erbracht werden, an dem der Asylantrag gestellt wurde. Sie muss den Betroffenen ermöglichen, eine Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt zu finden. Dies gelte insbesondere, wenn staatliche Unterbringungseinrichtungen für Flüchtling überfüllt seien. Im Übrigen sei es für jeden Staat möglich, Asylbewerber in das reguläre Sozialhilfesystem aufzunehmen, solange dieses System die Minimumstandards der Bedingungen der Aufnahmerichtlinien erfülle.

2. Unterbringung von Personen in Abschiebehaft in regulären JVA’s in Deutschland

Am 30.04.2014 wurde der Schlussantrag von Generalanwalts Bot bekannt, der die gegen Deutschland gerichteten Verfahren C-473/13, C-514/13 und C-474/13 betrifft. Dabei geht es um die Frage, ob Personen, die in Abschiebehaft genommen werden, in regulären Justizvollzugsanstalten untergebracht werden dürfen. Die genannten Fälle betreffen Hessen, Nordrhein-Westfalen und Bayern. Der Generalanwalt vertritt die Auffassung, dass ein Mitgliedsstaat außer bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände sich nicht auf das Fehlen spezieller Hafteinrichtungen in einem Teil seines Hoheitsgebietes berufen darf, um einen abzuschiebenden Drittstaatsangehörigen – auch mit dessen Einwilligung – in einer gewöhnlichen Haftanstalt unterzubringen.

Die Fälle betrafen eine syrische Staatsangehörige, die vom 06.01. bis 02.02.2011 inhaftiert war, einen marokkanischen Staatsangehörigen, der für drei Monate inhaftiert war und eine vietnamesische Staatsangehörige, die vom 29.03. bis 10.07.2012 inhaftiert war. Sie hatte ihrer gemeinsamen Unterbringung mit Strafgefangenen zugestimmt.

Insbesondere zur Einwilligung weist der Generalanwalt darauf hin, dass die Rückführungsrichtlinie keine Ausnahme von der Pflicht zur Trennung von Migranten und Strafgefangenen vorsehe. Eine in Abschiebungshaft untergebrachte Person befinde sich in einer Person der Schwäche und in einer psychologischen Notsituation gegenüber den Behörden. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass sie ihre Einwilligung unter Druck gebe. Die Person verfüge i.d.R. nicht über die finanziellen Mittel für einen Rechtsbeistand. Sie sei sich möglicherweise deswegen ihrer Rechte gerade dann, wenn sie aufgefordert werde, auf sie zu verzichten, nicht vollständig bewusst. Aus diesen Gründen könne einer unter solchen Umständen erteilten Einwilligung keine Rechtswirkung beigemessen werden.

Ein Urteil liegt noch nicht vor. Häufig folgt der EuGH der Rechtsauffassung des Generalanwalts.

3. Visumserteilung zum Ehegattennachzug

Ebenfalls am 30.04.2014 stellte in einem Vorlageverfahren des VG Berlin zu einer aufenthaltsrechtlichen Frage Generalanwalt Mengozzi fest, es verstoße gegen das Unionsrecht, dass in Deutschland Drittstaatsangehörigen ein Visum zum Zweck des Ehegattennachzuges nur erteilt werde, wenn sie Grundkenntnisse der deutschen Sprache nachweisen (C-138/13 – Naine Dogan ./. Deutschland). Das 2007 in das Aufenthaltsgesetz eingeführte Spracherfordernis sei weder mit der Stillhalteklausel des Assoziierungsabkommens (Art. 13) EU Türkei noch mit der Richtlinie über Familienzusammenführung vereinbar.

Der Ehemann von Frau Dogan lebte seit 1998 in Deutschland. Das Ehepaar hatte bereits 1988 vor dem Iman geheiratet. Aus der Ehe waren zwischen 1988 und 1993 vier Kinder hervorgegangen. Standesamtlich hat das Ehepaar 2007 geheiratet. Frau Dogan ist Analphabetin und verfügt nicht über Deutschkenntnisse. 2012 lehnte die deutsche Botschaft in Ankara erneut die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug ab. Hiergegen erhob Frau Dogan Klage vor dem VG Berlin.

Der Generalanwalt vertritt die Auffassung, dass die Stillhalteklausel in Art. 13 ARB 1/80 es verbiete, einen türkischen Staatsangehörigen, der von der Niederlassungsfreiheit Gebrauch gemacht hat, neuen Maßnahmen zu unterwerfen, die eine Einreise zum Ehegattennachzug erschweren. Das Erfordernis sei unverhältnismäßig und könne die Familienzusammenführung in dem betreffenden Mitgliedsstaat unbegrenzt lange hinaus schieben.

Der Generalanwalt weist zugleich das Vorbringen der deutschen Regierung zurück, es sei für die Verhinderung der sozialen Ausgrenzung der Opfer von Zwangsehen weniger wirksam, dem nachzuziehenden Ehegatten erst nach seinem Eintreffen in Deutschland zur Teilnahme an Integrations- und Sprachkursen zu verpflichten, als, den Erwerb von Sprachkenntnissen vor der Einreise aufzuerlegen. Gerade im Gegenteil betont der Generalanwalt, dass die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Kurs nach der Einreise die betreffende Person dazu veranlasse, aus ihrem familiären Umfeld herauszutreten. Dadurch werde ihr Kontakt mit der deutschen Gesellschaft erleichtert. Familienangehörige wären ihrerseits gezwungen, Kontakte im Rahmen des Integrations- und Sprachkurses zuzulassen. Regelmäßige Beziehungen zu der für die Durchführung solcher Kontakte verantwortlichen Einrichtung und Personen könnten dazu beitragen, günstige Voraussetzungen für ein spontanes Hilfeersuchen zu schaffen und die Feststellung von Situationen, die ein Eingreifen erfordern sowie deren Anzeige an die zuständigen Behörden erleichtern.

Im Hinblick auf die Richtlinie zur Familienzusammenführung hält der Generalanwalt eigentlich eine Antwort nicht mehr für erforderlich im Hinblick auf die vorgetragene Argumentation. Gleichwohl ergänzt er seine Stellungnahme dahin, dass es der Richtlinie zuwiderlaufe, die Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung vom Nachweis der Grundkenntnisse der deutschen Sprache des betreffenden Mitgliedsstaates abhängig zu machen, ohne dass die Möglichkeit einer Gewährung von Befreiungen aufgrund einer Einzelfallprüfung bestehe. Im Rahmen einer Einzelfallprüfung seien die Interessen sowohl der minderjährigen Kinder als auch aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Zu beachten sei dabei auch, ob im Wohnstatus nachzuziehender Ehegatten Unterricht und unterstützendes Material so, wie es für den Erwerb der erforderlichen Sprachkenntnisse notwendig sei, verfügbar sei und insbesondere unter Kostengesichtspunkten auch zugänglich. Auch seien andere Schwierigkeiten, wie z. B. Alltag, Analphabetismus, Behinderung und Bildungsgrad sowie der Gesundheitszustand und die persönliche Situation des nachzuziehenden Ehegatten bei der Einzelfallprüfung zu beachten.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die EU – Kommission wegen der selektiven Beschränkung des Familienzusammenlebens schon 2013 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingereicht hat. Allein 2013 schafften 12.288 Ehegatten den Sprachtest im Ausland nicht. Das entspricht dem Anteil von etwa einem Drittel der Personen, die sich zum Sprachtest angemeldet hatten. Vor allem für sozial ausgegrenzte und bildungsbenachteiligte, aber auch ältere Menschen und Landbevölkerung ist die Sprachanforderung in der Praxis eine extrem hohe Hürde.

4. 30.04.2014: Rechtssache C-338/13 – Marjan Noorzia ./. Bundesrepublik Österreich

In diesem Verfahren geht es um die Frage, welches Mindestalter der Zusammenführende und sein Ehegatte erreicht haben müssen, um einen Aufenthaltstitel im Rahmen der Familienzusammenführung beanspruchen zu können.

Frau Noorzia, afghanische Staatsangehörige, beantragte im September 2010 bei der österreichischen Botschaft in Islamabad/Pakistan die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck der Familienzusammenführung zu ihrem Ehemann, der ebenfalls afghanischer Staatsangehöriger ist und in Österreich lebt. Die österreichischen Behörden wiesen den Antrag mit der Begründung ab, der Ehemann habe sein 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages noch nicht vollendet. Zum Zeitpunkt des Erlasses des abweisenden Bescheides war er allerdings 21 Jahre alt.

Frau Noorzia legte gegen den negativen Bescheid Beschwerde ein. Der mit der Sache befasste österreichische Verwaltungsgerichtshof bat im Rahmen eines Vorlageverfahrens den EuGH um Prüfung der Vereinbarkeit der österreichischen Regelung mit der Richtlinie über die Familienzusammenführung. Der Generalanwalt vertritt nun die Ansicht, dass das unionsrechtliche Mindestalter für den Nachzug des Ehegatten auch erst nach einem Antrag auf Familienzusammenführung erreicht werden darf. Die Folgen des Zieles, Zwangsehen einzugrenzen, dürfe das Recht von ohne Zwang verheirateten Paaren auf Familienzusammenführung nicht beeinträchtigen. Das Recht auf Familienzusammenführung werde von der EU anerkannt und geregelt. Es stelle einen besonderen Aspekt des Rechts auf Achtung des Familienlebens dar, das seinerseits nicht nur von der EMRK, sondern auch von der Charta der Grundrechte der EU als Grundrecht anerkannt ist. Die Genehmigung der Familienzusammenführung sei deswegen die Grundregel, deren Unterbindung die Ausnahme.

Der Verpflichtung der Mitgliedsstaaten aus der Richtlinie, in bestimmten Fällen ohne Wertungsspielraum die Familienzusammenführung zu genehmigen, entsprächen klar definierte subjektive Rechte der Zusammenzuführenden. Zwar lege die FamilienzusammenführungsRL nicht fest, zu welchem Zeitpunkt der Zusammenführende und sein Ehegatte das Mindestalter (höchstens 21 Jahre) erreicht haben müsse. Zur Förderung der Integration und zur Vermeidung von Zwangsehen lege sie fest, dass die Mitgliedsstaaten ein Mindestalter (höchstens 21 Jahre) vorsehen können, damit der Ehegatte dem Zusammenführenden nachreisen dürfe. Dieses Mindestalter müsse aber nach dem österreichischen Gesetz der Ehegatte zwingend zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Familienzusammenführung bereits erreicht haben. Eine solche Regelung sei mit der RL unvereinbar. Dies gelte insbesondere, wenn jedenfalls zum Zeitpunkt der Erteilung des Visums zur Familienzusammenführung auch der andere Ehegatte das Mindestalter erreicht habe.

5. Urteil vom 30.01.2014 – C-2085/12 – Diaketé ./. Belgien

In diesem Verfahren ging es um die Frage, wann ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des Art. 15 c der Qualifikationsrichtlinie vorläge. Der Gerichtshof entschied, dass i. S. d. Art. 15 c von einem solchen Konflikt auszugehen sein, „wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konfliktes Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grades an Gewalt ist“ (Amtlicher Leitsatz – Abdruck der Entscheidung u.a. im Asylmagazin 3/2014, S. 76 ff.).

6. Urteil vom 10.12.2013 – Nr. C-394/12 – Abdullahi

Die Entscheidung befasst sich mit einem Problem der Dublin-II-VO, welches möglicherweise durch die Dublin-III-VO inzwischen weitgehend obsolet ist:

Die somalische Staatsangehörige Abdullahi reiste im Sommer 2011 illegal über Syrien und die Türkei kommend per Schiff in Griechenland ein. Ohne dort einen Asylantrag zu stellen reiste sie weiter nach Österreich und passierte dabei Mazedonien, Serbien und Ungarn. Als sie in Österreich von der Polizei überprüft wurde, beantragte sie Asyl. Die österreichischen Behörden forderten daraufhin Ungarn auf, sie nach den Regeln der Dublin-II-VO aufzunehmen. Ungarn akzeptierte.

Frau Abdullahi widersprach dieser Entscheidung mit dem Argument, dass Griechenland der Staat gewesen sei, über den sie zunächst eingereist sei. Wegen der Defizite des griechischen Asylsystems könne sie dorthin jedoch nicht zurückgeschickt werden, deswegen sei Österreich zuständig. Es ergab sich also die Frage, ob Griechenland oder Ungarn zuständig seien (Art. 10 Abs. 1 Dublin-VO). Der österreichische Asylgerichtshof schaltete im Vorlageverfahren den EuGH ein. Dieser beschränkte in seiner Entscheidung die Möglichkeiten für Asylantragsteller, nach einer Übernahmeentscheidung durch einen Staat auch gegen diese Übernahmeentscheidung vorzugehen. Er führte aus, dass, wenn ein Mitgliedsstaat (in diesem Falle Ungarn) sich bereit erklärt hat, das Asylverfahren durchzuführen, eine solche Entscheidung nur noch angegriffen und abgeändert könne, wenn systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen des aufnahmebereiten Mitgliedsstaates erwiesen seien.

Zu beachten ist, dass unter Geltung der Dublin-III-Verordnung das neu eingeführte Recht auf einen effektiven Rechtsschutz (Art. 27) es für Asylantragsteller leichter machen wird, sowohl die rechtlichen als auch die faktischen Voraussetzungen einer Überstellungsentscheidung gerichtlich anzugreifen.

IV. Politische Entwicklungen

1. Griechische Präsidentschaft 01.01. bis 30.06.2014

Als Ziele der griechischen Präsidentschaft bezüglich Migration, Grenzen und Mobilität wurde formuliert, dass in einer „umfassenden“ Migrationssteuerungspolitik alle Dimensionen der Migrations- und Mobilitätspolitik gefördert werden sollen. Ferner sollten Maßnahmen zur Beseitigung der illegalen Einwanderung getroffen werden (Rückübernahme, Rückführung und Bekämpfung des Menschenhandels, Aufbau institutioneller Kapazitäten für das Grenzmanagement in Zusammenarbeit mit Drittstaaten, die Herkunfts- und Transitländer von Migrationsströmen sind). Legale Migration und Integration sollten gestärkt werden. Dazu sollte insbesondere eine politische Einigung über die Richtlinie über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen einer konzerninternen Entsendung herbeigeführt werden. Auch hatte die griechische Präsidentschaft sich zum Ziel gesetzt, über das Nachfolgeprogramm zum Stockholmer Programm zu beraten, da dieses Ende 2014 ausläuft.

2. „Nach dem Stockholmer Programm“

Die Kommission hat am 11.03.2014 eine Mitteilung über ihre Vorstellungen zur politischen Agenda nach Ablauf des Stockholmer Programms veröffentlicht. Zeitlich umfasst dieser sogenannte „Post-Stockholm-Prozess“ die fünf Jahre von 2015 bis 2020. Größere legislative Veränderungen im Asyl- und Flüchtlingsrecht sind darin bisher nicht vorgesehen.

Die Kommission hat vorgeschlagen, die Mitgliedsstaaten sollten die Asylentscheide gegenseitig anerkennen, die Bewegungsfreiheit für anerkannte Flüchtlinge im inneren der Europäischen Union garantieren und eventuell gemeinsam Asylverfahren durchführen. Gemeinsame Regeln für die Schutzgewährung und den Wohnortwechsel von Personen mit internationalem Schutz sollten etabliert werden. Personen, die des Schutzes bedürfen, sollen geregelteren Zugang erhalten etwa durch geschützte Zugangswege (Protected Entry Procedures). Diese Zugangswege sollten es beispielsweise ermöglichen, außerhalb eines EU-Mitgliedsstaates – etwa über die Botschaften – schon Asylanträge im Ausland zu stellen (vgl. dazu Prof. Dr. Petra Wendel: Das neue gemeinsame europäische Asylsystem und die Verantwortung des Europäischen Parlaments, in: WISO direkt – April 2014 – hrsg. von der Friedrich-Ebert-Stiftung).

3. Finanzmittel der EU für asyl- und flüchtlingsrechtliche Maßnahmen

Für den Zeitraum von 2014 bis 2020 hat die EU für den Bereich Asyl, legale Zuwanderung, Integration und Rückkehr insgesamt 3,1 Mrd. Euro bereitgestellt. 360 Mio. davon sollen eingesetzt werden für „Resettlement“-Maßnahmen, 2,7 Mrd. für Programme auf der nationalen Ebene. In diesem Bereich müssen 20 % für asylrechtlich wirksame Maßnahmen ausgegeben werden. 385 Mio. Euro sind vorgesehen für europäische Initiativen und „urgent action“.

Gleichzeitig wurde ein interner „Security Fund“ verabschiedet, der insbesondere finanzielle Mittel zur Unterstützung von Außengrenzen- und Visa-Management sowie für die erforderlichen Infrastrukturmaßnahmen dazu zur Verfügung stellen soll, ebenso für Grenzkontrollmaßnahmen und IT-Ausrüstung für EUROSUR.

4. Bulgarien

An der bulgarisch-türkischen Landesgrenze wurde 2013 gegenüber 2012 eine Steigerung der Zugangszahlen von ca. 600 % beobachtet. In Bulgarien wurden 2013 mehr als 2.000 Asylanträge gestellt und seit Beginn 2014 jeweils deutlich über 100 pro Monat. Deswegen wird jetzt ein 33 km langer Grenzzaun zwischen der bulgarischen und der türkischen Landesgrenze geplant. Außerdem sollen 1.500 bulgarische Polizisten an der Grenze eingesetzt werden.

5. „Tragödie von Lampedusa“

Im Hinblick auf die „Tragödie von Lampedusa“ stellte die zuständige EU-Kommissarin Malmström Ende 2013 ein Papier vor, in dem fünf Hauptfragen identifiziert wurden, die in den nächsten Monaten von der EU überarbeitet werden sollen:

– Verstärkter Grenzschutz

– Assistenz und Solidarität zwischen den Mitgliedsstaaten

– Verstärkung des Kampfes gegen Trafficking/illegales Einschleusen, Menschenschmuggel und organisierte Kriminalität

– legale Möglichkeiten für Migranten nach Europa einzuwandern verbessern

– Kooperation mit Drittstaaten verstärken.

Dieser Plan führte dann zu detaillierteren Überlegungen der EU-Kommission zur zukünftigen Weiterarbeit im Bereich Flüchtlingspolitik, insbesondere bei der „Einwanderung über das Mittelmeer“. Am 27.05.2014 hat die EU – Kommission ihre Vorschläge mitgeteilt, die „als Folge der Tragödie von Lampedusa im vergangenen Jahr“ dazu führen sollen, dass der Tod von Flüchtlingen im Mittelmeer verhindert wird. Am 05.06.2014 soll der Rat der Justiz und Innenminister diese Vorschläge diskutieren (Web-Link: European Commission – Home Affairs – news 2014 – 27.05.2014 – Taskforce for the Mediterranean).

Eine verstärkte Solidarität in der Asyl- und Flüchtlingspolitik auch und gerade nach der „Katastrophe von Lampedusa“ im Oktober 2013 ist weiterhin nicht festzustellen. Den Mitgliedsstaaten fehlt der politische Wille, insoweit solidarisch zu handeln. Ein geänderter Verteilungsschlüssel, der von NGO’s und Wissenschaft immer wieder als Ersatz für das Dublin-System gefordert wurde, scheitert am politischen Widerstand in der EU. Ob durch die finanziellen Mittel, die jetzt für den Zeitraum 2014 bis 2020 beschlossen wurden, Asylsysteme nicht nur technisch und logistisch besser ausgestattet werden, sondern auch beispielsweise bei den Aufnahmebedingungen Verbesserungen eintreten werden, bleibt abzuwarten.

Immerhin versucht z.Zt Italien, mit der Seeüberwachungsaktion „Mare Nostro“, möglichst viele Flüchtlinge aus dem Mittelmeer zu retten. Fregatten, Patrouillenschiffe und Helikopter haben sich an der Rettung der Flüchtlinge beteiligt. Sie wurden auf fünf sizilianische Hafenstädte verteilt. Von Januar bis Ende Mai 2014 sollen ca. 47.000 Menschen über das Mittelmeer nach Italien gekommen sein. Seit Anfang Juni wird beinahe täglich von solchen Seerettungsaktionen berichtet, bei denen täglich 1000 – 3000 Flüchtlinge aus kaum seetüchtigen Booten gerettet wurden.

Es bleibt die Frage, warum Flüchtlinge sich in Lebensgefahr begeben müssen, um in das Gebiet der Europäischen Union einreisen zu dürfen. Weder die verantwortlichen europäischen Politiker, noch die jeweiligen zuständigen nationalen Innen- und Justizminister haben auf diese Frage bisher eine Antwort gegeben.

V. EU in guter Verfassung?

Vor 10 Jahren, zum 01.05.2004, wurde die EU um 10 Mitgliedsstaaten erweitert. Das betraf ca. 74 Mio. Menschen. Wer erinnert sich noch daran? Und: Was hat dieser „big bang“ (so nennt man das Ereigns in Polen) für die Flüchtlingspolitik gebracht?

Insbesondere in den letzten drei Jahren ist zu beobachten, dass eine politische Entwicklung weg von den zuvor geltenden Mindestnormen (welche die „neuen“ Mitgliedsstaaten als sog. „Schengen-Acquis“ akzeptieren mussten) zu gemeinsamen Standards zumindest rechtlich ausformuliert wurde. Allerdings beharrten viele Mitgliedsstaaten auf Ausnahmemöglichkeiten, insbesondere beim Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylbewerber. Es galt auch insoweit vor allem das jeweilige nationale Interesse oder die nationale Furcht, man könne versehentlich Anreize für Einwanderung schaffen. Eigentlich hätten die Schutzstandards jener Mitgliedsstaaten, die in der Zeit davor nur über sehr rudimentäre Asylschutzsysteme verfügten, angehoben werden müssen. Ist das geschehen?

Bulgarien: Anfang 2014 gaben UNHCR und Amnesty International Stellungnahmen ab, in denen berichtet wurde, dass Flüchtlinge, die in Bulgarien Schutz suchen, einem erheblichen Risiko unmenschlicher Behandlung ausgesetzt seien. UNHCR rief seinerzeit die EU-Mitgliedsstaaten auf, Überstellungen von Flüchtlingen in Rahmen der Dublin-Verordnung nach Bulgarien vorläufig auszusetzen. Auch deutsche Zeitungen berichteten über die Lebenssituation von Asylsuchenden und Flüchtlingen in Bulgarien: Sie lebten in geschlossenen Lagern und seien nach ihrer Registrierung auf Essensversorgung angewiesen, selbst wenn sie Geld besäßen oder Geldleistungen erhalten sollten. Die bulgarische Regierung soll im Rahmen eines sogenannten Notfallplanes die Zahl der Flüchtlinge, die über die Grenze kommen, auf maximal 1.000 Personen beschränkt haben. Aus nicht ganz nachvollziehbaren Gründen hat allerdings UNHCR seine Anforderung, Dublin-Überstellungen nach Bulgarien auszusetzen, inzwischen wieder zurückgenommen.

Rumänien: Das VG Braunschweig hat in einem Beschluss vom 29.11.2013 (7 B 215/13) angenommen, dass systemische Mängel im Asylverfahren von Rumänien bestehen. Grund war, dass einem mittellosen Asylantragsteller vom rumänischen Staat lediglich 85 Cent pro Tag zum Leben gewährt werden. Es beständen daher ernstliche Zweifel an der Einhaltung europäischer Normen. Die aufschiebende Wirkung der Klage wurde angeordnet.

Ungarn: Anerkannte Flüchtlinge machen geltend, dass dort unakzeptable Lebensumstände bestünden. Insbesondere drohe anerkannten Flüchtlingen Obdachlosigkeit, weil sie keine staatlichen Leistungen mehr erhalten einschließlich medizinischer Versorgung. Obdachlosigkeit sei aber in Ungarn seit Kurzem ein Straftatbestand. Das VG München befasste sich schon im Herbst 2013 mit einem Fall drohender Inhaftierung nach einer Dublin-Überstellung für Familien in Ungarn (Asylmagazin 3/2014 – VG München, Urteil vom 10.10.2013, M 10 K 13.30611). Nach einer erneuten Gesetzesänderung in Ungarn wurde die Möglichkeit der Inhaftierung von Asylbewerbern erweitert. Als Haftgrund gilt, wenn Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass Asylsuchende ihr Verfahren verzögern oder vereiteln. Von einer möglichen Inhaftierung sind auch Familien mit Kindern betroffen. Das Gericht führt aus, Betroffenen drohten in ungarischen Aufnahmeeinrichtungen „Zustände mit systemischen Schwachstellen, die die Gefahr einer unmenschlichen und entwürdigenden Behandlung mit sich bringen“.

Griechenland: Jenseits der bekannten „systemischen Mängel“ des gesamten staatlichen Asylsystems dort hat Pro Asyl hatte in einer Studie, die 2012 begann, über die sog. „Push Backs“ festgestellt, dass systematisch völkerrechtswidrige Zurückweisungen, insbesondere an der griechischen Land- und Seegrenze stattfinden. In einer Grauzone werden Flüchtlinge jenseits rechtsstaatlicher Verfahren inhaftiert und damit „praktisch unsichtbar“. Hauptopfer seien syrische Flüchtlinge – Männer, Frauen, Kinder, Babys und Schwerkranke. Während von europäischen Institutionen immer wieder bekundet wurde, dass syrische Flüchtlinge nicht im Stich gelassen wurden, wurden tatsächlich deren Flüchtlings- und Menschenrechte in diesem Bereich weiterhin verletzt.

Sowohl bei den „alten“ Mitgliedsstaaten (insbesondere Griechenland und Italien) als auch bei den neuen (Malta, Ungarn, Bulgarien, Rumänien) bleiben also weiterhin erhebliche Fragezeichen. Die Probleme sind offensichtlich. Der Schutz besonders verletzlicher Personen ist nicht sichergestellt. Auch Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer von Folter, Vergewaltigung und sonstigen schweren Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt werden nicht besonders geschützt. Die Richtlinie über die Aufnahmebedingungen hat noch keine allgemeine Akzeptanz bei den Mitgliedsstaaten gefunden.

Eine gewisse Verbesserung ist bei den Verfahrensgarantien zu beobachten, insbesondere beim Recht auf persönliche Anhörung sowie bei den wirksamen Rechtsbehelfen auch und gerade in den „Eilverfahren“. Es mag auch so sein, dass die Behörden in den neuen Mitgliedsländern durch Schulungen seitens der Behördenmitarbeiter der alten Mitgliedsstaaten eine gewisse Verbesserung bei der Bearbeitung der Verfahren und der Qualität der Entscheidungen haben erzielen können.

Auch und gerade die neu gefassten Richtlinien sanktionieren allerdings die bisherige Praxis der Ingewahrsamnahme und der Abschiebungshaft zahlreicher Staaten. Bedauerlicherweise gilt dies auch für die Möglichkeit zur Inhaftierung von Minderjährigen. Ebenfalls bleiben verkürzte Verfahren bei einer erheblichen Anzahl von Personen an Grenzen oder in Transit mit entsprechend verringerten Verfahrensgarantien bestehen.

Zurzeit sollen 2,4 Mio. Syrer auf der Flucht sein, die Hälfte davon Kinder. 2013 suchten 77.000 von ihnen Schutz in Europa, 435 Asylanträge wurden insgesamt in 2013 in EU-Staaten gestellt, 12 % davon betrafen syrische Staatsangehörige (16.900 in Schweden, 11.900 Deutschland, daneben als „Hauptstaaten“ Bulgarien, die Niederlande, Großbritannien und Österreich). In Relation dazu mag gesehen werden, dass die Türkei alleine 650.000 syrische Flüchtlinge aufgenommen hat und der Libanon (ein Staat mit ca. 4,5 Mio. Staatsangehörigen) über 1. Mio. Gemessen an dieser Aufnahmebereitschaft dieser beiden Staaten ist das, was Europa in diesem Bereich bisher geleistet hat, schlicht lächerlich. Neuere Initiativen des Bundespräsidenten und des Bundesaußenministers mögen vielleicht für eine geringe Erhöhung des Kontingents der in Deutschland aufzunehmenden syrischen Flüchtlinge führen. Eine Lösung ist dies insgesamt nicht.

Bedenkt man den politischen Hintergrund, dass bei den Europawahlen europa- und fremdenfeindliche Parteien ganz deutlich im Aufwind waren und sich mit Parolen gegen Flüchtlingsaufnahme Wahlen gewinnen ließen, bleibt eine tiefe Besorgnis über die Entwicklung der europäischen Flüchtlings- und Asylpolitik im Hinblick auf die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments für die nächsten fünf Jahre.

Anmerkung: Die in diesem Bericht verwendeten Informationen stammen aus Fachzeitschriften (Asylmagazin, ZAR, Informationsbrief Ausländerrecht, ANA-ZAR, ECRE, Legal, Weekly, Update) und Tageszeitungen (Süddeutsche Zeitung, Weserkurier, Frankfurter Allgemeine Zeitung, taz). Mein besonderer Dank gilt Stefan Kessler, der meine Anfragen nach „entlegeneren“ EU-Dokumenten und neueren Stellungnahmen stets prompt und mit großer Umsicht beantwortet hat.

Bielefeld, 10.Juni 2014

Holger Hoffmann