Kurzstellungnahme: Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis für Ausreisepflichtige

Schon im Koalitionsvertrag war es angekündigt und kam dann jetzt doch einigermaßen aus heiterem Himmel: Die bisherige Ausbildungsduldung (§ 60c AufenthG) soll in eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildung für ausreisepflichtige Drittstaatsangehörige (§ 16g AufenthG-E) überführt werden. Das ist im Prinzip eine gute Idee, aber der Teufel steckt wieder mal im Detail: Das Gesetz bedarf sorgfältiger Ausgestaltung, um zu verhindern, dass am Ende Menschen, die derzeit Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung besitzen, von der neu zu schaffenden Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen und damit im Ergebnis schlechter gestellt sind, als sie es nach der bisherigen Rechtslage gewesen wären.

In dieser Hinsicht begegnet das Gesetz, wie es jetzt verabschiedet worden sind, durchgreifenden Bedenken, und wir hoffen, dass noch nachgebessert wird. Aus diesem Grunde haben wir unsere Bedenken in dieser Stellungnahme ausformuliert:

Ein Gedanke zu „Kurzstellungnahme: Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis für Ausreisepflichtige“

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