Pressemitteilungen 2014

Presseerklärung 10.05.2014

DIE RECHTSBERATERKONFERENZ
der mit den Wohlfahrtsverbänden und dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen
zusammenarbeitenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

c/o Rechtsanwalt Michael Koch, Textorstr. 9, 97070 Würzburg,
Tel. 0931-52142, Fax 0931-57724, Mail: koch@unsere-anwaelte.de

Mogelpackung Bleiberecht

Experten widersprechen Bundesinnenminister – aktueller Gesetzentwurf unausgewogen

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Stuttgart, 10.5.2014

Die Rechtsberaterinnen und Rechtsberater der Wohlfahrtsverbände üben scharfe Kritik an den jüngsten Plänen des Bundesinnenministeriums zum Aufenthalts- und Asylrecht. „Von Ausge-wogenheit kann hier keine Rede sein“, sagte ihr Sprecher, Rechtsanwalt Michael Koch, anlässlich der Frühjahrskonferenz in Stuttgart am Wochenende. „Das Innenministerium legt Pläne für ein Bleiberecht vor und höhlt es im gleichen Atemzug aus. Der Gesetzentwurf ist eine Mogelpackung, der in der Praxis dazu führen wird, dass weiterhin Zehntausende von Menschen nur geduldet in Deutschland leben.“

Koch verwies auf verschiedene Bestimmungen in den aktuellen Entwürfen, nach denen eine dauerhafte Sperre für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verhängt werden soll. Sie beträfen gerade den Personenkreis, dem man mit der auch von der SPD geforderten Bleiberechtsregelung helfen wollte, nämlich erfolglose Asylsuchende, die z. B. wegen kriegerischer Auseinandersetzungen nicht abgeschoben werden könnten. „Diese Menschen leben oft jahrelang in Deutschland, ohne dass ihnen die Integration erlaubt wird“, so Koch. „Ein humanitäres Bleiberecht für diesen Personenkreis wird von den Wohlfahrts-verbänden seit langem gefordert. Nun sollen sie stattdessen mit einem Aufenthaltsverbot belegt werden, das ihnen den Zugang zur Bleiberegelung versperrt. Wenn der Bundesinnenminister dies ausgewogen nennt, halten wir das für unaufrichtig.“

Der Würzburger Rechtsanwalt kritisierte zudem die Ausweitung der Möglichkeiten, Asylsuchende zu inhaftieren. „In Abschiebungshaft sitzen heute schon ganz überwiegend Menschen, die aus Bürgerkriegs-gebieten wie Syrien kommen, in Deutschland Schutz suchen, aber nach dem EU-Asylrecht in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen. Diese Personen verdienen unsere Unterstützung. Ein Gefängnis ist nicht der richtige Ort für sie.“

Die Rechtsberaterkonferenz der Wohlfahrtsverbände ist ein bundesweiter Zusammenschluss von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die in Zusammenarbeit mit den Wohlfahrtsverbänden Deutscher Caritasverband, Diakonie Deutschland und Deutsches Rotes Kreuz sowie dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) es sich seit über drei Jahrzehnten zur Aufgabe gemacht haben, Rechtsberatung für Asylsuchende und ausländische Flüchtlinge durchzuführen. Ihre Mitglieder treffen sich regelmäßig zum Informations- und Meinungsaustausch, geben Fachpublikationen heraus und melden sich öffentlich zu Wort, wenn es um Asylsuchende und ausländische Flüchtlinge geht.

Für Rückfragen steht Ihnen Rechtsanwalt Michael Koch unter der im Briefkopf angegebenen Anschrift zur Verfügung.

Der Sprecherrat der Rechtsberaterkonferenz:
RA’in Catrin Hirte-Piel, Bielefeld; RA Michael Heim, Bonn; RA Michael Hiemann, Arnstadt; Prof. Dr. Holger Hoffmann, Bielefeld; RA Michael Koch, Würzburg; RA Heiko Habbe, Berlin; RA Reinhold Wendl, Wiesbaden


Presserklärung 23.11.2014

DIE RECHTSBERATERKONFERENZ
der mit den Wohlfahrtsverbänden unddem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen
zusammenarbeitenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

c/o Rechtsanwalt Michael Koch, Textorstr. 9, 97070 Würzburg,
Tel. 0931-52142, Fax 0931-57724, Mail: koch@unsere-anwaelte.de

Der Sprecherrat der Rechtsberaterkonferenz:
RA’in Catrin Hirte-Piel, Bielefeld; RA Michael Heim, Bonn; RA Michael Hiemann, Arnstadt; Prof. Dr. Holger Hoffmann,Bielefeld; RA Michael Koch, Würzburg; RA Heiko Habbe, Berlin; RA Reinhold Wendl, Wiesbaden

„Unerträglicher Zustand“

Rechtsexperten fordern bessere Rechte für Asylsuchende vor Gericht

Zeuthen, 23.11.2014

Die Rechtsberaterkonferenz der Wohlfahrtsverbände fordert eine Stärkung
der Rechte von Asylsuchenden in Gerichtsverfahren. Der Zusammenschluss von Anwältinnen und
Anwälten beschloss bei seinem Herbsttreffen in Zeuthen bei Berlin, eine Petition beim Deutschen
Bundestag einzureichen. Darin fordern die Experten, die Möglichkeiten zu erweitern, unter denen
mögliche Fehlurteile überprüft werden können.

„In Asylverfahren gilt eine Besonderheit“, erläutert Rechtsanwalt Michael Heim aus Bonn, Initiator
der Petition. „Anders als in normalen Gerichtsverfahren kann der Betroffene hier nicht in die Berufung gehen mit der Begründung, dass gravierende Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen.“ In der Praxis führe das dazu, dass viele Urteile nicht angefochten werden könnten – selbst solche, in denen Richter von falschen Annahmen hinsichtlich der Gefahren im Heimatland des Asylsuchenden ausgegangen seien. „Im Ergebnis besteht dann das Risiko, dass diese Menschen abgeschoben werden und dadurch in Lebensgefahr geraten“, so Heim.

Mit ihrer Petition will die Rechtsberaterkonferenz nun erreichen, dass eine Berufung auch zugelassen werden kann, wenn „ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Urteils“ bestehen. Die Anwälte kritisieren, dass das Asylverfahrensgesetz in seiner heutigen Form nicht dafür sorge, Gerechtigkeit im Einzelfall herzustellen. „Das aber muss Ziel jedes Gerichtsverfahrens sein“, stellt Michael Koch, Rechtsanwalt aus Würzburg und einer der Sprecher der Konferenz, klar. „Es ist unerträglich, dass ein grundlegendes Verfahrensrecht wie die Nachprüfung eines Urteils wegen offensichtlicher Fehler zwar jedem offensteht, der wegen seiner Baugenehmigung oder seines Jagdscheins prozessiert – nicht aber demjenigen, der aus nackter Angst um sein Leben nach Deutschland geflohen ist.“

Die Rechtsberater rechnen mit breiter Unterstützung der Kirchen, Wohlfahrtsverbände und Flüchtlingsorganisationen für ihr Anliegen. Die Petition, von rund 40 Anwältinnen und Anwälten als Erstunterzeichnern getragen, soll in dieser Woche dem zuständigen Ausschuss des Deutschen Bundestages übergeben werden. Ihre Bearbeitung wird voraussichtlich mehrere Monate in Anspruch nehmen.

Den vollständigen Text der Petition finden Sie in der Anlage.

Die Rechtsberaterkonferenz der Wohlfahrtsverbände ist ein bundesweiter Zusammenschluss von
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die in Zusammenarbeit mit den Wohlfahrtsverbänden Deutscher Caritasverband, Diakonie Deutschland und Deutsches Rotes Kreuz sowie dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) es sich seit über drei Jahrzehnten zur Aufgabe gemacht haben, Rechtsberatung für Asylsuchende und ausländische Flüchtlinge durchzuführen. Ihre Mitglieder treffen sich regelmäßig zum Informations- und Meinungsaustausch, geben Fachpublikationen heraus und melden sich öffentlich zu Wort, wenn es um Asylsuchende und ausländische Flüchtlinge geht.

Für Rückfragen stehen Ihnen zur Verfügung:
Rechtsanwalt Michael Koch, Tel. 0931-5 21 42, E-Mail koch@unsere-anwaelte.de
Rechtsanwalt Michael Heim, Tel. 0228-97 62 63 75, E-Mail heim.arbeit@web.de

ANLAGE:
Petition mit dem Ziel: Ergänzung der Berufungszulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylVfG um den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils

Derzeit lautet § 78 Abs. 3 AsylVfG, in welchem die für die Zulassung der Berufung geltend zu machenden Gründe abschließend aufgezählt sind,

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht
wird und vorliegt.

Demgegenüber findet sich in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die eine für den Großteil des übrigen Verwaltungsrechts geltende Regelung hinsichtlich der Zulassung der Berufung enthält, ein erweiterter Kanon möglicher Zulassungsgründe. In dem einschlägigen § 124 Abs. 2 VwGO finden sich – neben den vorstehend wiedergegebenen Zulassungsgründen des § 78 Abs. 3 AsylVfG – zwei weitere Zulassungsgründe; der hier interessierende lautet:

Die Berufung ist nur zuzulassen,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen [2….]

Sinn und Zweck dieser Regelung ist die Herstellung von Einzelfallgerechtigkeit. Nach der Gesetzes-begründung dient sie dem Ziel, grob ungerechte Entscheidungen zu korrigieren (BT-Drs. 13/3993, 13).

Es trifft zu, dass allein dieser Zulassungsgrund die Tür öffnet für die Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung in den Fällen „grob ungerechter Entscheidungen“ jenseits von Verfahrensfehlern. Er ist der Herstellung der Einzelfallgerechtigkeit gewidmet, der  nach Auffassung der Petenten jedes gerichtliche Verfahren in erster Linie zu dienen hat.

Die Herbeiführung von Einzelfallgerechtigkeit ist mit den derzeit nach § 78 Abs. 3 AsylVfG möglichen Zulassungsgründen erstaunlicherweise nicht intendiert. Für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung hat das der hessische Verwaltungsgerichtshof bereits in einer Entscheidung aus dem Jahre 1997 formuliert, wonach „für die Grundsatzberufung Einzelfallgerechtigkeit keine Rolle spielt“ (Hess. VGH, B.v. 30.05.97 — 12 UZ 4900/96.A [juris]).

Für die Divergenzrüge liegt auf der Hand, dass damit die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gewahrt werden soll und damit Einzelfallgerechtigkeit lediglich zufällig und allenfalls als Nebenprodukt hergestellt wird.

Die Rüge des Verfahrensmangels ist von vornherein auf den Aspekt der verfahrensmäßigen Verletzung der Rechte des Klägers beschränkt, da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung grundsätzlich nicht Verfahrensfehler, sondern Fehler des materiellen Rechts darstellen (BVerwG, B. v. 02.11.95 – 9 B 710/94 [NVwZ-RR 96, 359]).

Es stellt sich daher die Frage, weshalb im Falle von Klagen betreffend Schankerlaubnisse, Baugenehmigungen, Fahrerlaubnisse, Jagdscheine etc. die Notwendigkeit von Einzelfallgerechtigkeit durch verfahrensrechtliche Vorgaben, nämlich den Berufungszulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, zugestanden wird, während dieses im Asylrecht nicht gelten soll. Denn bei den durch das Flüchtlingsrecht zu schützenden Rechtsgütern handelt es sich immerhin um die des Lebens, der Gesundheit und der Freiheit, sodass eine Richtigkeitsgewähr von existentieller Bedeutung für die Betroffenen ist. Schon aus diesem Grunde ist das im Asylrecht herrschende Beschleunigungsprinzip im Bereich der Berufungszulassungsgründe zurückzufahren. Niemand darf sein Leben verlieren, weil sich die deutsche Rechtsordnung zu wenig Zeit für die Prüfung seines Anliegens nimmt. Dies gilt um so mehr, wenn diese vorgeblich fehlende Zeit für die vorstehend beispielhaft aufgezählten Klagegegenstände vorhanden ist.

Hier liegt offensichtlich eine Verkehrung der menschenrechtlich und moralisch zu setzenden Prioritäten vor.

Der verwaltungsgerichtliche Mehraufwand wird sich entweder in engen Grenzen halten, weil die untergerichtlichen Urteile keine Angriffsfläche für den Zulassungsantrag bieten, oder er wird – dann allerdings zu Recht – zunehmen, weil die Urteile unter dem Gesichtspunkt eines falschen Ergebnisses angreifbar sind. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Berufungsgericht Berufungszulassungsanträge ohne Angabe von Gründen ablehnen kann (§ 78 Abs. 5 S.1 AsylVfG) und dass für die Stellung eines Berufungszulassungsantrags Anwalts- sowie Begründungszwang herrscht, sodass eine weitreichende Gewähr dafür gegeben ist, dass keine von vornherein aussichtlosen Anträge gestellt werden.

Im Übrigen ist zu betonen, dass mit dem begehrten Zulassungsgrund keine uferlose Erweiterung der Berufungsmöglichkeit eintritt. Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt wird und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt. Es liegt auf der Hand, dass sich die Anzahl der zu erhebenden erfolgversprechenden Berufungszulassungsanträge angesichts dieser hohen Hürden in einem überschaubaren Bereich halten wird. Nichtsdestotrotz nötigt der Umstand, dass jedenfalls in einzelnen Fällen ein höchstes Rechtsgut eines von Verfolgung betroffenen Individuums auf diesem Wege geschützt werden könnte, dazu, die hier vorgeschlagene Änderung im Verfahrensrecht vorzunehmen.

Die Petenten sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit einem Arbeitsschwerpunkt im Asyl- und Ausländerrecht.


Bonn, den 20.11.2014
(Michael Heim, Rechtsanwalt, Oppelner Str. 130, 53119 Bonn)

Siehe auch: Petition 2014